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B.A.S.E.
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Gesetzliche Grundlagen |
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Die Energieeinsparungsverordnung (EnEV) ist seit Februar 2002 verabschiedet. Darin wird im §6 vorgeschrieben, dass die Außenhülle eines Gebäudes keine ständige Öffnung haben darf. In der Vergangenheit und leider auch noch teilweise heute wir dies bei Aufzugsschächten nicht beachtet. Somit entstehen für Betreiber und Eigentümer unnötige Kosten durch Heizenergieverluste. Folgende Gesetze sind bei der Errichtung und Planung von Aufzugsschächten im Hinblick auf die EnEV zu beachten: Durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) wurde folgendes festgestellt: Grundsätzlich sind Gebäude nach dem Stand der Technik, also mit einem System zur Aufzugsschachtentrauchung auszuführen. Nur wenn aufgrund anderer Vorschriften ausdrücklich eine unverschließbare Öffnung gefordert wird, ist diese zulässig. Diese permanent vorhandene Öffnung darf dann beim Blower-Door-Test nach DIN EN 13829 auch nicht verschlossen werden. Dadurch hat dieser Test allerdings kaum Aussicht auf Erfolg. Energieeinsparungsverordnung (EnEV) § 6 Abs.2 EnEV Musterbauordnung (MBO) (§ 39, Absatz 3) EN81-1 und EN81-2 Betriebssicherheitsverordnung (BertSichV) (3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. |
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