B.A.S.E. Bavaria Aufzugs-Schacht-Entrauchung GmbH
 

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Bavaria Aufzugs-Schacht-Entrauchung
RWA-Anlagen für Aufzugsschächte

   
 

 
         

Gesetzliche Grundlagen

   
     

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Die Energieeinsparungsverordnung (EnEV) ist seit Februar 2002 verabschiedet. Darin wird im §6 vorgeschrieben, dass die Außenhülle eines Gebäudes keine ständige Öffnung haben darf.

In der Vergangenheit und leider auch noch teilweise heute wir dies bei Aufzugsschächten nicht beachtet. Somit entstehen für Betreiber und Eigentümer unnötige Kosten durch Heizenergieverluste.

Folgende Gesetze sind bei der Errichtung und Planung von Aufzugsschächten im Hinblick auf die EnEV zu beachten:

Durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) wurde folgendes festgestellt:

Grundsätzlich sind Gebäude nach dem Stand der Technik, also mit einem System zur Aufzugsschachtentrauchung auszuführen. Nur wenn aufgrund anderer Vorschriften ausdrücklich eine unverschließbare Öffnung gefordert wird, ist diese zulässig. Diese permanent vorhandene Öffnung darf dann beim Blower-Door-Test nach DIN EN 13829 auch nicht verschlossen werden. Dadurch hat dieser Test allerdings kaum Aussicht auf Erfolg.

Energieeinsparungsverordnung (EnEV)
gültig seit 02.2002 Neufassung 2007

§ 6 Abs.2 EnEV
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.

Musterbauordnung (MBO) (§ 39, Absatz 3)
Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von 2,5% der Fahrschachtgrundfläche mindestens jedoch 0,1m² haben.

EN81-1 und EN81-2
5.2.3 Entlüftung des Schachtes Der Schacht muss angemessen entlüftet sein. Er darf nicht für die Belüftung von Räumlichkeiten, die nicht zum Aufzug gehören, benutzt werden.

Betriebssicherheitsverordnung (BertSichV)
§ 12 Betrieb
(1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.


 

   
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